Abgeltungssteuer

Die Abgeltungssteuer ist in Deutschland zum Januar des Jahres 2009 eingeführt worden und ersetzt seitdem die bis dato vorhandene Kapitalertragssteuer. Als eine Form der Einkommenssteuer wird die Abgeltungssteuer seither auf alle möglichen Erträge erhoben, die aus Kapitalvermögen entstehen können. Unter diese möglichen Erträge fallen in erster Linie die ordentlichen Erträge wie Dividenden und Zinsen, aber auch außerordentliche Erträge wie Kursgewinne und Währungsgewinne. Die Abgeltungssteuer ist mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 Prozent verbunden, eine Ausnahme gibt es hier allerdings. Da die Abgeltungssteuer als Steuererleichterung gedacht gewesen ist, da nun Personen mit einem persönlichen Steuersatz von zum Beispiel 40 Prozent nun ihre Kapitalerträge nicht mehr zu diesem Steuersatz, sondern eben nur noch mit einem Satz von 25 Prozent versteuern müssen, gibt es eine Ausnahme von der 25-Prozent Regelung. Sollte der persönliche Steuersatz des Steuerpflichtigen nämlich geringer als 25 Prozent sein, so werden die Erträge aus Kapitalvermögen weiterhin auf Antrag zu diesem geringeren persönlichen Einkommenssteuersatz versteuert. Die Abgeltungssteuer wird auch als Quellensteuer bezeichnet, da sie direkt "an der Quelle" abgeführt wird, also an dem Ort, an welchem die Erträge angefallen sind. Neben dem Steuersatz brachte die Abgeltungssteuer noch eine weitere entscheidende Veränderung im Vergleich zur vorherigen Kapitalertragssteuer mit sich. So sind im Rahmen der Abgeltungssteuer nämlich nun auch Kursgewinne aus dem An- und Verkauf von Wertpapieren uneingeschränkt steuerpflichtig. Zuvor gab es noch die Spekulationssteuer, die ebenfalls durch die Abgeltungssteuer ersetzt wurde. Im Rahmen der vorherigen Spekulationssteuer waren Kursgewinne bis zur Freigrenze von 512 Euro pro Jahr noch steuerfrei, ebenso für den Fall, dass zwischen An- und Verkauf der Wertpapiere mehr als ein Jahr lag. Diese Einschränkungen gibt es mit Einführung der Abgeltungssteuer nicht mehr, sodass nun alle Kurs- und Währungsgewinne ab dem ersten Euro unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig sind. Somit wird auch ein weiterer Grundsatz der Abgeltungssteuer erfüllt, nämlich für mehr Steuergerechtigkeit zu sorgen.

Seit der Abgeltungssteuer wurde auch der bis dato bekannte Sparerfreibetrag in den Sparer-Pauschbetrag umbenannt. Dieser Pauschbetrag ermöglicht es dem Steuerpflichtigen, dass im Rahmen der Abgeltungssteuer anfallende Erträge bis zu einem Gesamtbetrag von 801 Euro (Ledige) bzw. 1.602 Euro (Verheiratete) von der Besteuerung ausgenommen werden. Der Abzug kann sofort durch das Stellen von einem Freistellungsauftrag vermieden werden, alternativ kann man sich die ansonsten gezahlten Steuern auch im Rahmen der Einkommenssteuererklärung wieder erstatten lassen.