Beitragsbemessungsgrenze

Jeweils zum 1.Januar eines jeden Jahres wird die Beitragsbemessungsgrenze an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst und vom Bundesminister für Arbeit und Soziales offiziell bekannt gegeben. Die Beitragsbemessungsgrenze ist somit eine dynamische Grenze. Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Grenzbetrag bis zu welchem in der in der Sozialversicherung die Beiträge berechnet werden dürfen. Arbeitsentgelte welche darüber liegen, sind von der Beitragsbemessung ausgeschlossen und werden somit auch nicht bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes mit einbezogen. Bei Sonderzahlungen, wie zum Beispiel Weihnachts- oder Urlaubsgeld richtet sich der Beitrag nach dem bisher erreichten Teil der Beitragsbemessungsgrenze für das ganze Jahr. Je nach Versicherungszweig ist die Beitragsbemessungsgrenze unterschiedlich. Auch durch die unterschiedlichen Durchschnittsgehälter von Ost und West, ergeben sich für diese Regionen unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen. Allerdings in der Arbeiterrentenversicherung und in der Angestelltenversicherung ist der Grenzbetrag gleich. Eine höhere Beitragsbemessungsgrenze gilt für die knappschaftliche Rentenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze richtet sich in der gesetzlichen Krankenversicherung nach der in der Arbeiterrenten- und Angestelltenversicherung. Sie beträgt 75 Prozent davon. Wiederum die Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung entspricht der in der Krankenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung ist identisch mit der der Arbeiterrenten und Angestelltenversicherung.