Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung

Jeder von uns leistet einen Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung. Dieser Beitrag ist ein prozentualer Anteil des Einkommens. Dieser Anteil wird nach der vom Gesetzgeber festgelegten Beitragsbemessungsgrenze errechnet. Je nach Einkommensentwicklung wird die Beitragsbemessungsgrenze angepasst. Wenn das Gehalt höher ist als die Beitragsbemessungsgrenze, wird aber nur bis zu der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Summe der Krankenversicherungsbeitrag berechnet. Die Beitragsbemessungsgrenze stellt somit die Obergrenze der Beitragsberechnung dar. Im Jahr 2006 lag die Beitragsbemessungsgrenze für West- und Ostdeutschland einheitlich bei einem Jahresverdienst von 42.750 Euro, das wären monatlich 3.562,50 Euro. Auch im Jahr 2007 liegt diese Beitragsbemessungsgrenze jährlich bei 42.750,50 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenze gibt Auskunft bis zu welcher Höhe des monatlichen Gehaltes oder Einkommens ein freiwillig in der gesetzlichen Kasse Versicherter den Beitragssatz zur Kasse zahlen muss. Bis zum Jahr 2002 war die Beitragsbemessungsgrenze völlig identisch mit der Versicherungspflichtgrenze. Erst am 01.01.2003 wurde das vom Gesetzgeber geändert. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung beträgt genau 75 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung.