Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung (BBG)
Die Beitragsbemessungsgrenzen sind klare Definitionen für die Grenzen der Beitragsberechnung in der gesetzlichen Sozialversicherung. Jedes Jahr wird aufs Neue die Beitragsbemessungsgrenze von der Bundesregierung neu festgelegt. Im Verhältnis zu den Bruttolohn- und Bruttogehaltssummen der Arbeitnehmer vom Vorjahr erfolgt immer wieder eine neue Berechnung der Beitragsbemessungsgrenze. Zahlreichen Sozialversicherungszweigen liegt die Beitragsbemessungsgrenze zu Grunde, da sie eine Grenzgröße darstellt. Damit wird diese Grenzgroße auch von der Kranken- und Arbeitslosenversicherung genutzt, und nicht nur von der Rentenversicherung. Die Bemessungsgrenzen können in der Höhe ganz unterschiedlich sein und damit auch unterschiedlichen Gesetzesnormen unterliegen. Auf Grund unterschiedlicher Durchschnittsgehälter von Ost und West, sind in den alten und neuen Bundesländern die Beitragsbemessungsgrenzen zur Rentenversicherung auch unterschiedlich hoch. Mit Inkrafttreten des Beitragssatzsicherungsgesetzes im Jahr 2003 wurde die Beitragsbemessungsgrenze der Renten- und Arbeitslosenversicherung auf einen Jahreswert festgelegt, damit fand eine Abkopplung von der Entwicklung des Bruttoarbeitentgelts statt. In der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Beiträge prozentual vom jeweiligen Bruttoarbeitslohn berechnet. Wenn der prozentuale Teil nur von der Bemessungsgrenze errechnet wird, so liegt ein erheblich höherer Bruttoarbeitslohn vor als die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung ist. Das heißt die Entgelte welche über den Beitragbemessungsgrenzen liegen sind grundsätzlich beitragsfrei und werden somit auch nicht für die Berechnung des Arbeitslosengeldes herangezogen. Werden einmalige Sonderzahlungen, wie zum Beispiel Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld geleistet, so ist der bisher erreichte Teil der Beitragsbemessungsgrenze für das gesamte Jahr zu Grunde zu legen.
Die eine Hälfte der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind vom Arbeitgeber zu zahlen und die andere Hälfte vom Arbeitnehmer. Im Jahr 2006 lag der Beitragssatz bei 19,5 Prozent. Der Anteil des Arbeitgebers wird vom Arbeitgeber aber nicht selbst getragen, sondern dieser Anteil ist ein Lohnbestandteil und erhöht somit die entstehenden Lohnkosten. Steigt die Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung so steigt auch die Höhe der Beiträge zur Rentenversicherung, diese hängen nämlich nicht nur von dem gerade aktuellen Beitragssatz ab. Wenn Arbeitnehmer im vergangenen Jahr über der Beitragsbemessungsgrenze lagen, so müssen Sie mit höheren Belastungen rechnen. Daraus folgt das jeder der Beiträge einzahlt auch Anspruch auf eine Rente hat. Dieses System beruht auf dem ganz einfachen System, der Leistung und Gegenleistung.