Berufshaftpflicht Arzt oder Zahnarzt
Sie sind aus Leidenschaft Arzt oder Zahnarzt, und trotzdem nehmen in der heutigen Zeit durch immer neue Gesetzesänderungen und verstärktes interdisziplinäres Arbeiten die Risiken in Ihrem Beruf immer weiter zu. Ärzte und auch Zahnärzte haften in Deutschland auf Grund von der aktuellen Gesetzesgebung in der Ausübung Ihrer Tätigkeit Ihren Patienten gegenüber. Durch eine Berufshaftpflicht für Ärzte oder Zahnärzte sichert sich jeder Arzt für Risiken aus der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit ab. Und besonders im Fall eines Personenschadens oder bei Vorwurf eines Behandlungsfehlers und sogar fahrlässiger Tötung ist ein sicherer Rückenhalt nicht zu verachten. Die Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte oder Zahnärzte ist vom Gesetzgeber vorgeschrieben, somit eine Pflichtversicherung ohne die ein Arzt oder Zahnarzt gar nicht praktizieren darf. Solch eine Versicherung bietet Versicherungsschutz für Sie als Arzt als auch für Ihr gesamtes Personal, denn auch für das Fehlverhalten vom Personal werden Sie genauso zur Verantwortung gezogen. Der Versicherungsumfang einer Berufshaftpflichtversicherung für den Arzt oder Zahnarzt umfasst Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Wenn ein Schaden entstanden ist und für diesen entstandenen Schaden besteht auch die Verpflichtung zum Schadensersatz, dann wird dem Geschädigten von der Berufshaftpflichtversicherung der entstandene Schaden bis zu der im Vertrag vereinbarten Höhe der Deckungssumme.
Zurzeit gelten folgende Deckungssummen: 2.000.000 Euro für Personenschäden, 1.000.000 Euro für Sachschäden und 1000.000 Euro für Vermögensschäden. Die jeweiligen Deckungssummen ganz unterschiedlich und von dem jeweiligen Berufsrisiko abhängig. Schäden entstehen, so besteht auch ein weltweiter Versicherungsschutz. Sollte ein weltweiter Der abgeschlossene Versicherungsschutz ist für Ihre berufliche Tätigkeit deutschlandweit gültig, wenn durch diese Tätigkeit aber im Ausland Versicherungsschutz benötigt werden, so ist dieser auf Antrag möglich. Der Versicherungsschutz schließt die Nutzung von Apparaten oder Behandlungen, welche von der Heilkunde nicht anerkannt sind und auch Kosmetikoperationen welche nicht medizinisch indiziert sind, nicht mit ein. Deshalb sollte jeder Arzt bzw. Zahnarzt den Versicherungsschutz einer Berufshaftpflichtversicherung genießen.