Dienstunfähigkeitsversicherung

Die Absicherung gegen Dienstunfähigkeit erfolgt durch die Dienstunfähigkeitsversicherung. Diese Zusatzvorsorge ist auch für Beamte und Richter empfehlenswert. Tritt der Fall einer Dienstunfähigkeit ein, so wird auch bei Ihnen die daraus entstehende Versorgungslücke ausgeglichen. Ein Leistungsanspruch aus der Dienstunfähigkeitsversicherung besteht wenn ein Beamter oder ein Richter seinen Dienstpflichten nicht mehr nachkommen kann. Das kann verschiedene Gründe zur Ursache haben. Zum einen durch ein körperliches Gebrechen oder wegen einer Schwäche der geistigen und körperlichen Kräfte. Durch ein amtärztliches Gutachten wird dies bestätigt. Daraufhin werden die zuständigen Dienstherren aufgrund dieses Gutachtens beschließen, dass der Richter oder der Beamte in den Ruhestand versetzt wird. Wenn der Beamte oder der Richter innerhalb eines halben Jahres mehr als drei Monate erkrankt war und wenn keine Aussicht besteht, dass er innerhalb des nächsten halben Jahres seinen Dienst wieder antreten kann, so kann in diesem Fall schon eine Dienstunfähigkeit vorliegen. Im Regelfall erhalten die Beamten dann aus der gesetzlichen Beamtenversorgung eine entsprechende Dienstunfähigkeitsrente, damit sie diese Zahlung aber auch erhalten muss das Dienstverhältnis bereits fünf Jahre bestanden haben. Somit ist eine fehlende Absicherung mit enormen finanziellen Einbußen in den ersten fünf Jahren vorhanden. Damit diese mögliche Versorgungslückelücke geschlossen wird, sollte eine Dienstunfähigkeitsversicherung abgeschlossen werden. Wenn die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit von einem Beamten oder Richter von den Dienstherren getroffen wird, so wird in diesem Fall ein Ruhegeld aufgrund seiner Dienstunfähigkeit gezahlt. Trotzdem kann es möglich sein das der Beamte oder Richter darüber hinaus keine weiteren Leistungen aus der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung erhält, da er noch andere Tätigkeiten auszuüben kann. Nicht alle Versicherungsgesellschaften haben die Dienstunfähigkeitsformeln abgeschafft sondern nur geschwächt, aus diesem Grund sollte man einen Partner mit echter oder unvollständiger Dienstunfähigkeitsklausel wählen. Grundsätzlich wird zwischen, drei Typen unterschieden, die echte, die unechte und die unvollständige Dienstunfähigkeitsklausel. Mit der echten Dienstunfähigkeitsklausel hat der Beamte in der Regel den vollen Schutz. Mit der unechten Dienstunfähigkeitsklausel haben nur Beamten auf Lebenszeit einen wirklich messbaren Nutzen. Keine ausreichende Absicherung bietet die unechte Dienstunfähigkeitsklausel.

Solch eine Dienstunfähigkeitsversicherung kann für Beamte und Mitarbeiter im öffentlichen Dienst sehr schwierig werden, wenn bereits eine Erkrankung zu erkennen ist, hierzu gehört zum Beispiel der Bandscheibenvorfall. Darum sollten bei der Antragstellung immer sehr genaue Angaben gemacht werden, damit der Versicherungsschutz nicht verloren geht. Ein Abschluss einer Dienstunfähigkeitsversicherung ist für Beamten über 50 Jahre nicht sinnvoll, denn von viele Anbietern ist die maximale Versicherungsdauer auf 55 oder 60 Jahre begrenzt. Weiterhin besteht ein Rentenanspruch aus einer privaten Dienstunfähigkeitsversicherung nur, wenn der Vertrag eine echte Dienstunfähigkeitsklausel enthält. Aus diesem Grund sollten Beamte bei Abschluss des Vertrages besonders aufmerksam sein, ansonst riskieren sie bei Dienstunfähigkeit ihre Versicherungsleistungen.