Entgeltumwandlung

Die Entgeltumwandlung wird schon seit einem längeren Zeitraum auf betrieblicher Ebene praktiziert. Jedoch ergaben sich durch das neue Alterseinkünftegesetz, welches am 01.Januar 2005 in Kraft getreten ist, einige Neuregelungen. Demnach verzichtet der Arbeitnehmer bei der Entgeldumwandlung, auf die Auszahlung von einem Teil seines Arbeitslohnes im Sinne der betrieblichen Altersvorsorge. Der Betrag auf den der Arbeitnehmer verzichtet, wird vom jeweiligen Arbeitgeber festgelegt. In der Regel hat jeder Arbeitnehmer das Recht auf Entgeltumwandlung, genau wie alle anderen Personen, welche in der Rentenversicherung pflichtversichert sind. Das Risiko der Entgeldumwandlung, wurde durch die Zusicherung einer festen Versorgungszusage minimiert. Das bedeutet dass der Arbeitnehmer mindestens die Höhe der eingezahlten Beiträge zurück erhält. Damit tritt eine sofortige Unverfallbarkeit ein. Das hat zur Folge dass der Arbeitnehmer auch im Fall eines Arbeitsplatzwechsels Ansprüche aus der betrieblichen Altersvorsorge hat. Somit kann auch der neue Arbeitgeber weiterhin Beiträge in die Rentenversicherung zahlen. Die Nutzung der Entgeltumwandlung ist verschieden. Hier stehen zur Verfügung: die Direktzusage, die Pensionskasse, der Pensionsfonds und die Unterstützerkasse. Für den Arbeitgeber besteht die Pflicht, Beiträge für die Insolvenzsicherung zu erbringen nur bei einem Pensionsfond, einer Direktzusage und einer Unterstützungskasse. Für das Unternehmen ist die Entgeldumwandlung recht interessant, denn hier kommen enorme sozial- und steuerrechtliche Vorteile zum Vorschein, wodurch die Lohnnebenkosten erheblich gesenkt werden können. Aber nicht nur für Arbeitgeber sondern auch für den Arbeitnehmer ist die Entgeldumwandlung attraktiv, er hat die Möglichkeit die Förderungen vom Staat in Anspruch zu nehmen weiterhin sind die eingezahlten Beiträge pfändungsfrei und können somit auch nicht für die Berechnung von Sozialleistungen herangezogen werden.