Namensaktien
Aktien lassen sich im Allgemeinen nach verschiedenen Kriterien in Gruppen einteilen, was mitunter eine recht gute Hilfe für den Anleger ist, da es weltweit viele tausend Aktien gibt und die Anzahl und Auswahl sehr groß ist. Von der Art und vom Umfang des Stimmrechts her unterscheiden man beispielsweise Stammaktien und Vorzugsaktien. Auch nach der Art, wie die Rechte beim Kauf und Verkauf von Aktien übertragen werden, kann man die Aktien insgesamt in drei Gruppen einteilen, nämlich in Inhaberaktien, in Namensaktien und in vinkulierte Namensaktien als eine spezielle Art der Namensaktien. Inhaberaktien können zwischen Käufer und Verkäufer sozusagen anonym übertragen werden. Damit ist gemeint, dass die Aktiengesellschaft nicht erfährt, welche Person oder welches Unternehmen konkret die Aktien gekauft oder verkauft hat. Bei den Namensaktien ist das hingegen anders, denn hier ist keine anonyme Übertragung der Aktien möglich. Namensaktien stammen von der Konstruktion her aus den Vereinigten Staaten, aber mittlerweile sind auch bereits in Europa und in Deutschland viele große und kleinere Aktiengesellschaften dazu übergegangen, ihre Aktien als Namensaktien auszugeben. So handelt es sich beispielsweise bei den großen und bekannten DAX-Werten Allianz, Telekom, Daimler, Deutsche Bank und Siemens um Namensaktien. Der große Vorteil von Namensaktien für die AG ist, und das war im Prinzip auch die Hauptintention bei der Einführung von Namensaktien, dass der AG stets bekannt wird, welcher Aktionär welche Anzahl von Aktien hält. Dadurch ist es zum Beispiel nicht mehr möglich, eine Aktiengesellschaft durch Besitz der Mehrheit "heimlich" zu übernehmen, was auch unter dem Begriff der feindlichen Übernahme bekannt geworden ist. Die Aktiengesellschaft kann zwar bei den "normalen" Namensaktien den Kauf der Aktien nicht verhindern und auch nicht, dass der Käufer ein Stimmrecht auf der HV ausübt, aber dennoch ist es natürlich schon ein großer Vorteil überhaupt zu erfahren, wenn ein Aktionär die Aktien des Unternehmens in größerem Ausmaß kauft. Zustande kommt dieses "Wissen" auf Seiten der AG dadurch, dass der Käufer von Namensaktien von der depotführenden Bank dem Aktienregister der AG gemeldet werden muss. Weitergegeben werden dabei die folgenden Daten des Käufers: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Beruf und natürlich die Anzahl der gekauften Aktien. Diese Daten trägt die AG dann in das Aktionärsregister ein und führt den Aktionär fortan unter einer Aktionärsnummer. Auch für den Aktionär selber ist diese Eintragung von Bedeutung, denn nur wer im Aktionärsregister steht bekommt auch eine Einladung zur Hauptversammlung und kann somit erst sein Stimmrecht ausüben. Der Verkäufer der Namensaktien wird andererseits natürlich aus dem Aktionärsregister ausgetragen. Neben den "einfachen" Namensaktien gibt es noch eine Sonderform, nämlich die vinkulierten Namensaktien. Alles bislang Erwähnte trifft in dieser Form auch auf die vinkulierten Namensaktien zu, allerdings bieten diese der AG noch einen weiteren, mitunter entscheidenden Vorteil gegenüber den "normalen" Namensaktien und erst Recht natürlich gegenüber den Inhaberaktien.
Kurz zurück blickend ist es bei den gewöhnlichen Namensaktie wie erwähnt so, dass die AG zwar mitgeteilt bekommt, wer neuer Inhaber der Aktien ist, dessen Eintragung ins Aktionärsregister und somit auch dessen Stimmrecht aber nicht verhindern kann. Plakativ könnte man demnach sagen, die Aktiengesellschaft sieht eine feindliche Übernahme auf sich zukommen, kann diese aber nicht verhindern. Bei den vinkulierten Namensaktien sieht das jedoch anders aus. Bei vinkulierten Namensaktien erfährt die AG nicht nur die Daten des Käufers, sondern kann die Eintragung in das Aktionärsregister ohne Angabe von Gründen verweigern. Nun könnte man vielleicht zunächst meinen, dass es dem Aktionär relativ gleichgültig sein kann, ob er eingetragen wird oder nicht, da er die Aktien ja bereits besitzt. Allerdings ist mit der Eintragung auch die Einladung zur HV und somit das Stimmrecht verbunden. Die AG kann also zwar den Kauf der Aktien als solchen nicht verhindern, aber die Ausübung des Stimmrechts. Somit ist im Grunde keine Übernahme von Mehrheiten mehr möglich, wenn die AG dieser nicht zustimmt.