Rentenversicherungspflicht für Lehrer

Im den Bereichen der beruflichen und privaten Weiterbildung hat sich in den vergangenen Jahren sehr viel verändert. Entsprechende Weiterbildungsmaßnahmen spielen in der heutigen Zeit eine immer bedeutendere Rolle, so dass viele Weiterbildungsanbieter neue Trainer und Dozenten einstellen. Die meisten Trainer und Dozenten üben diese Tätigkeit auf freiberuflicher Basis aus - und häufig sogar nur nebenberuflich. Vor einigen Jahren hat die BfA festgestellt, dass Trainer und Dozenten aufgrund ihrer Tätigkeit als Lehrer eingestuft werden. Als freiberufliche Lehrer sind sie dazu verpflichtet, in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Es ist verständlich, dass viele der Trainer und Dozenten sich nicht gerade dafür begeistern können, dass sie der Rentenversicherungspflicht für Lehrer unterliegen - schließlich fallen die Rentenversicherungsbeiträge nicht gerade gering aus. Wer als Dozent tätig ist und somit der Rentenversicherungspflicht für Lehrer unterliegt, muss fortan Rentenversicherungsbeiträge entrichten. Sollte man diese bisher nicht abgeführt haben und die Dozententätigkeit schon seit längerer Zeit ausüben, so muss man sogar mit einer Nachzahlung zu rechnen. Das Gesetzt sieht eine Verjährungsfrist von vier Jahren vor, so dass man im schlimmsten Fall Rentenversicherungsbeiträge für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren rückwirkend nachzahlen muss. Sofern man neben der Tätigkeit als Lehrer noch weitere Einnahmen erzielt - beispielsweise als Programmierer oder Berater - so ist es hilfreich, die Einnahmen genau zu trennen. Es ist sehr hilfreich, der BfA genau aufzeigen zu können, wie die einzelnen Einnahmen sich zusammensetzen bzw. durch welche Tätigkeit sie erzielt werden.

Denn ansonsten könnte die Rentenversicherungspflicht für Lehrer dazu führen, dass sämtliche Einnahmen als Grundlage zur Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge herangezogen werden. Aus diesem Grund kann nur empfohlen werden, die Thematik mit einem Steuerberater zu besprechen und ein entsprechendes Handlungskonzept zu entwerfen, um die Höhe der Rentenversicherungsbeiträge so gering wie möglich zu halten. Selbstverständlich können freiberufliche Lehrer sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen - allerdings ist das nur möglich, wenn die Einnahmen aus fer Dozententätigkeit sehr gering ausfallen. Deshalb kommt diese Variante nur dann in Frage, wenn man selten unterrichtet und im Rahmen der Dozententätigkeit nur äußerst geringe Einnahmen erzielt.