Rentenversicherungspflicht

Sowohl Arbeiter, Angestellte und Auszubildende als auch Wehrdienst- und Zivildienstleistende sind zur Zahlung der Rentenversicherung verpflichtet. Auch Studenten, die einen Nebenjob haben, sind versicherungspflichtig mit Ausnahme von Mini Jobs, Praktika im Rahmen der Studienordnung und bei Tätigkeiten, die eine Dauer von 2 Monaten nicht überschreiten. Der Verdienst spielt hierbei keine Rolle. Behinderte die bspw. in so genannten anerkannten Behindertenwerkstätten arbeiten, gelten als Arbeitnehmer und sind somit auch versicherungspflichtig. Von der Versicherungspflicht befreit sind Beamte, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten, Altersrentner und geringfügig Beschäftigte, die nicht mehr als 400,00 EUR im Monat verdienen. Die Beiträge liegen derzeit bei 19,5 % vom Bruttoeinkommen. Diese werden je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Sie werden zusammen mit der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung vom Arbeitgeber an die jeweiligen Krankenversicherungen überwiesen und von diesen dann weitergeleitet. Die Rentenversicherungspflicht gilt auch für einige Selbstständige wie bspw. Lehrer, Landwirte, Handwerker, Künstler, Publizisten, Hebammen und Erzieher, die diese in voller Höhe zu entrichten haben. Jungunternehmer haben die Möglichkeit einen Antrag zu stellen, dass sie drei Jahre lang nur die Hälfte der Beiträge zahlen müssen. Auch Selbstständige können einen Antrag auf Minderung der Beiträge stellen. Selbstständige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, können die Beiträge über einen Antrag freiwillig einzahlen. Beitragspflichtige ohne Einkommen, Personen im Erziehungsurlaub, Pflegepersonen, Arbeitslose und Personen, die Krankengeld beziehen, brauchen keinen Beitrag entrichten, sind jedoch trotzdem für diese Zeit rentenversichert.