Riester Förderung - was für wen
- rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer
- Richter und Beamte
- Soldaten
- Selbständige die Pflichtverschert sind
- Bezieher von Entgeltersatzleistungen (wenn dafür Pflichtbeiträge bezahlt werden)
- Bezieher von Vorruhestandsgeld
- Kindererziehende (wenn dafür Kindererziehungszeiten angerechnet werden)
- geringfügig Beschäftigte (die auf eine Versicherungspflicht verzichtet haben)
- Wehr- und Zivildienstleistende
- Pflegepersonen und Arbeitssuchende
- Amtsträger sowie Ehepartner von zulageberechtigten Personen und Arbeitssuchende (die keine Leistung erhalten weil das Einkommen angerechnet wurde)
Wer aber die volle staatliche Förderung auch bekommen will, muss einen ganz bestimmten Teil des sozialversicherungspflichtigen Jahresgehaltes des Vorjahres in einen Riester Vertrag einzahlen, dieser bestimmte Teil darf jedoch nicht mehr als die maximalen abzugsfähigen Sonderausgaben sein. Der Anteil des Jahreseinkommens einschließlich der Zulagen beträgt 2006 drei Prozent, im Jahr 2008 vier Prozent.
Die staatliche Riester Förderung steigt bis zum Jahr 2008 kontinuierlich zu den freiwilligen Beträgen an. Folgende Höchstzulagen können bei vollem Sparbetrag erreicht werden:
| Ab | Alleinstehende | Ehepaare, bei denen jeder einen eigenen Riester Vertrag hat | je Kindergeld- berechtigtes Kind |
| 2006 | 114 Euro | 228 Euro | 138 Euro |
| 2008 | 154 Euro | 308 Euro | 185 Euro |
Die Person, welche das staatliche Kindergeld erhält, bezieht auch die Riester Förderung in Form der Kindergeldzulage. Bei zusammenlebenden Ehegatten erfolgt die Gutschrift der Förderung automatisch bei der Frau. Nicht in den Genuss der Riester Förderung kommen: freiwillig Rentenversicherte, Selbständige, Bezieher von Vollrente oder Erwerbsminderungsrente, Personen (die in Berufständischen Versorgungseinrichtungen pflichtversichert sind) sowie geringfügig Beschäftigte. Jeder der Anspruch auf Förderung hat, erhält ab dem Jahr 2008 eine Grundzulage von 154 Euro und eine Kinderzulage von 154 Euro. Anspruch auf Kinderzulage besteht für jedes Kindergeld berechtigtes Kind.