Sozialversicherungspflicht
Jeder Arbeitnehmer ist in der Regel in den fünf Zweigen der Sozialversicherung pflichtversichert. Zu diesen fünf Zweigen gehören die Pflegeversicherung, die Rentenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung sowie die Unfallversicherung. Dieser gesetzliche Grundsatz gilt für alle Arbeitsverhältnisse. Sonderregelungen findet man bei einem überwiegenden Teil der Selbstständigen, bei ehrenamtlichen Tätigkeiten und bei geringfügig Beschäftigten. Das bedeutet jede Person, welche ein Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmer eingeht, dabei ist es ganz egal ob als Arbeiter oder als Angestellter, nimmt automatisch am Meldeverfahren nach der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung teil. Aus diesem Verfahren bekommen die verschiedenen Träger der sozialen Sicherung die notwendigen personenbezogenen Daten. Weiterhin ist gesichert dass der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag vom Lohn oder vom Gehalt abzieht und dann auf die jeweiligen Träger richtig aufteilt.