Vorsorgeaufwendungen
Unter Vorsorgeaufwendungen versteht man Versicherungsbeiträge mit Vorsorgecharakter. Sie sind steuerlich begrenzt absetztbar und zählen zu den Sonderausgaben. Zu den begünstigten Altersvorsorgeaufwendungen gehören sämtliche Beiträge für: die gesetzliche Rentenversicherung, die Landwirtschaftlichen Alterskassen, Rürup Rente (Kapitalgedeckte Leibrentenversicherung), Berufsständische Versorgungseinrichtungen sowie Beiträge zugunsten einer privaten Leibrentenversicherung, welche aber nur unter bestimmten Voraussetzungen dazuzählen. Das heißt, die Beiträge für die private Leibrentenversicherung sind nur begünstigt, wenn nur die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen Leibrente vorgesehen ist. Diese Leistungen dürfen auch nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres erbracht werden. Weiterhin müssen folgende Voraussetzungen uneingeschränkt zutreffen. Die Versicherung darf nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar, nicht kapitalisierbar sein. Weiterhin darf über den Anspruch auf Leibrente hinaus, kein weiterer Anspruch auf Auszahlung bestehen. Jedoch nichts im Wege steht der Ergänzung durch eine Zusatzversicherung. Da zwischen Altervorsorgeaufwendungen und sonstigen Vorsorgeaufwendungen unterschieden wird, gehören alle Beiträge welche nicht zur Altersvorsorgeaufwendungen dienen zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Darunter fallen Beiträge für Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, für Risikolebensversicherungen die nur im Todesfall zahlen, Für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beiträge für die Unfall- und Haftpflichtversicherung. Diese sind wie folgt steuerlich absetzbar. Dem Steuerpflichtigen steht ein Abzugsvolumen in einer Höhe von 2.400 Euro zur Verfügung. Dieser Betrag vermindert sich, sobald der Steuerpflichtige einen steuerfreien Arbeitgeberanteil zu seiner Krankenversicherung gezahlt bekommt.
Ganz im Gegenteil zu den Altersvorsorgeaufwendungen werden die sonstigen Vorsorgeaufwendungen in dem vollen Umfang bis zum erreichen des entsprechenden Höchstbetrages als Sonderausgaben anerkannt. Zu den nicht begünstigten Vorsorgeprodukten gehören die Anlageprodukt welche zwar zur Altersvorsorge dienen können aber nicht dienen müssen. Hier überwiegt dann meist der Charakter das diese Anlageprodukte eine frei verfügbare Kapitalanlage sind. Dazu zählt auch eine Kapitallebensversicherung.